AGB


ALL­GE­MEI­NE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
DER WIEDMANN & WINZ GMBH

Stand 01. Janu­ar 2018

1. Grund­la­ge der Leistungserbringung

Die Wiedmann & Winz GmbH ‑nach­fol­gend WIEDMANN & WINZ genannt – orga­ni­siert die Beför­de­rung von Pro­duk­ten im Geschäfts­feld Indus­trie- und Kon­sum­gü­ter und spe­di­tio­nel­le Dienst­leis­tun­gen auf Grund­la­ge der All­ge­mei­nen Deut­schen Spe­di­teur­be­din­gun­gen 2017 (ADSp 2017) bzw. zwin­gen­der im euro­päi­schen Lkw-Bereich ein­grei­fen­der Vor­schrif­ten (z.B. CMR) und soweit die­se für die Erbrin­gung logis­ti­scher Leis­tun­gen nicht gel­ten nach den Logis­tik-AGB, Stand März 2006.

2. Haf­tung

Soweit kei­ne zwin­gen­den Rege­lun­gen (z.B. CMR) ent­ge­gen­ste­hen haf­tet WIEDMANN & WINZ bei allen sei­nen Ver­rich­tun­gen nach den All­ge­mei­nen Deut­schen Spe­di­teur­be­din­gun­gen 2017 – ADSp 2017 – und – soweit die­se für die Erbrin­gung logis­ti­scher Leis­tun­gen nicht gel­ten – nach den Logis­tik-AGB, Stand März 2006. Hin­weis: Die ADSp 2017 wei­chen in Zif­fer 23 hin­sicht­lich des Haf­tungs­höchst­be­tra­ges für Güter­schä­den (§ 431 HGB) vom Gesetz ab, indem sie die Haf­tung bei mul­ti­mo­da­len Trans­por­ten unter Ein­schluss einer See­be­för­de­rung und bei unbe­kann­tem Scha­den­ort auf 2 SZR/kg und im Übri­gen die Regel­haf­tung von 8,33 SZR/kg zusätz­lich auf 1,25 Mil­lio­nen Euro je Scha­den­fall sowie 2,5 Mil­lio­nen Euro je Scha­den­er­eig­nis, min­des­tens aber 2 SZR/kg, beschrän­ken. Auf die in den ADSp 2017 von den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen abwei­chen­den Haf­tungs­re­ge­lun­gen wird aus­drück­lich hin­ge­wie­sen. Die ADSp 2017 und Logistik-AGB’s sind jeder­zeit unter www.wiedmann-winz.de abruf­bar und wer­den auf Ver­lan­gen über­sandt. Die ADSp 2017 wer­den im Fall von Trans­port­dienst­leis­tun­gen von WIEDMANN & WINZ inner­halb ande­rer Staa­ten durch die jewei­li­gen natio­na­len Spe­di­teur­be­din­gun­gen ersetzt.

3. Leis­tungs­um­fang

WIEDMANN & WINZ über­nimmt und beför­dert Sen­dun­gen von Haus zu Haus von allen Orten Euro­pas zu allen Orten in Euro­pa oder inner­halb aller Län­der Euro­pas. Der Versender/Empfänger muss zu den orts­üb­li­chen Ver­sand-/An­nah­me­zei­ten ver­sand-/an­nah­me­be­reit sein. Der Emp­fän­ger hat die sofor­ti­ge Ent­ge­gen­nah­me der Sen­dung ohne Ver­zö­ge­rung sicher­zu­stel­len. Die Ein­hal­tung der jeweils ver­ein­bar­ten Lauf­zeit setzt vor­aus, dass exak­te Über­nah­me­zei­ten defi­niert sind. Die Lauf­zeit­an­ga­be setzt nor­ma­le Ver­kehrs- und Wit­te­rungs­ver­hält­nis­se vor­aus. Höhe­re Gewalt jeder Art (Streik, Aus­sper­rung, behörd­li­che Hin­der­nis­se wie Sicher­heits­maß­nah­men jeg­li­cher Art, Smog-Alarm, die Beach­tung gesetzlicher/behördlicher Vor­schrif­ten in Bezug auf Waren­wert und Beschaf­fung des Gutes etc.) ent­bin­den WIEDMANN & WINZ von der Lauf­zeit­an­ga­be sowie sons­ti­gen Leistungen

4. Ver­sand­be­reit­schaft

Pack­stück­an­zahl, Gewicht, Abmes­sun­gen sowie Land und exak­te Emp­fän­ger­adres­se mit Post­leit­zahl sind recht­zei­tig anzugeben.

5. Geneh­mi­gun­gen und Mitführungspflicht

Der Auf­trag­neh­mer ver­si­chert, über die für den Trans­port erfor­der­li­chen Erlaub­nis­se und Berech­ti­gun­gen nach §§ 3,6 GüKG n.F. (Erlaub­nis, Euro­li­zenz, Dritt­land­ge­neh­mi­gun­gen, CEMT-Geneh­mi­gun­gen) zu ver­fü­gen. Der Auf­trag­neh­mer ver­pflich­tet sich, aus­län­di­sche Fah­rer aus Dritt­staa­ten nur mit der erfor­der­li­chen Arbeits­ge­neh­mi­gung ein­zu­set­zen. Er ver­pflich­tet sich fer­ner, dafür Sor­ge zu tra­gen, dass das aus­län­di­sche Fahr­per­so­nal eine amt­li­che Beschei­ni­gung mit einer amt­lich beglau­big­ten Über­set­zung in deut­scher Spra­che nach $ 7b Abs.1 Satz 2 GüKG n.F. besitzt und auf jeder Fahrt mit­führt. Der Auf­trags­neh­mer ver­pflich­tet sich des Wei­te­ren, dem Auf­trag­ge­ber alle mit­zu­füh­ren­den Doku­men­te bei Kon­trol­len durch den Auf­trag­ge­ber auf Ver­lan­gen zur Prü­fung aus­zu­hän­di­gen. Er ver­pflich­tet sich zur Ertei­lung ent­spre­chen­der gene­rel­ler Wei­sun­gen an sein Per­so­nal zudem ver­pflich­tet sich der Auf­trag­neh­mer, die­se Vor­la­ge­pflicht und die wei­te­ren vor­ste­hend bereits beschrie­be­nen Pflich­ten in den Fracht­ver­trag mit aus­füh­ren­den Fracht­füh­rern auf­zu­neh­men und nur sol­che Fracht­füh­rer ein­zu­set­zen, die die Vor­aus­set­zun­gen des § 7 GüKG n.F. zuver­läs­sig erfül­len.
Bei Kabo­ta­ge Trans­por­ten inner­halb der EU ist zu beach­ten, dass nach Ein­rei­se eines bela­de­nen Fahr­zeu­ges in einen Auf­nah­me­staat, z. B. Deutsch­land, nur drei natio­na­le Trans­por­te in dem Auf­nah­me­staat inner­halb von sie­ben Tagen nach der letz­ten Ent­la­dung durch­ge­führt wer­den dür­fen. Erfolgt die Ein­rei­se mit einem unge­la­de­nen Fahr­zeug, darf dann, wenn zuvor eine grenz­über­schrei­ten­de Beför­de­rung durch­ge­führt wur­de, ein natio­na­ler Trans­port in dem Auf­nah­me­staat bin­nen drei Tagen nach Ein­fahrt durch­ge­führt wer­den. Das erfor­der­li­che Begleit­pa­pier gemäß Art. 8 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1072/09 ist stets voll­stän­dig aus­ge­füllt mit­zu­füh­ren und den Kon­troll­be­am­ten und uns auf Anfor­de­rung vorzulegen.

Bei Trans­por­ten die dem Kreis­lauf­wirt­schafts­ge­setz (KrWG) unter­lie­gen, hat der Auf­trag­neh­mer wie gesetz­lich vor­ge­schrie­ben, ein Abfall­be­gleit­do­ku­ment wäh­rend des gesam­ten Trans­ports mit­zu­füh­ren (Annex 7).
Das Abfall­be­gleit­do­ku­ment erhal­ten Sie ent­we­der a) mit unse­rem Trans­port­auf­trag oder b) an der Lade­stel­le selbst. Soll­te es Ihnen vor Fahrt­an­tritt nicht vor­lie­gen sind wir umge­hend zu infor­mie­ren. Ein Fahrt­an­tritt ohne die­se Annex 7 kann erheb­li­che Geld­stra­fen nach sich zie­hen. Der Trans­port muss eben­falls mit­tels einer Abfall­ta­fel / Abfall­schild „A“ gekenn­zeich­net wer­den. Eine ent­spre­chen­de Abfall-Trans­port­ge­neh­mi­gung ist in Form einer Kopie mit­zu­füh­ren und muss uns vor Fahrt­an­ritt vor­lie­gen bzw. auf Ver­lan­gen vor­ge­legt werden.

6. Ladungs­si­che­rung und Fahrzeuganforderungen

Die zum Ein­satz kom­men­den Fahr­zeu­ge müs­sen sich in tech­nisch ein­wand­frei­em Zustand befin­den mit tro­cke­ner und sau­be­rer Lade­flä­che und über aus­rei­chen­des Equip­ment ver­fü­gen, um die Ladung gegen ein Ver­rut­schen und Her­un­ter­fal­len zu sichern. Der Auf­trag­neh­mer ist für die Be- und Ent­la­dung und auch für die betriebs- und beför­de­rungs­si­che­re Ver­la­dung auf der Lade­flä­che, der Wech­sel­brü­cke oder dem Con­tai­ner verantwortlich.

7. Lie­fer­fris­ten

Die im Trans­port­auf­trag ange­ge­be­ne Lade-/Ent­la­de­ter­mi­ne sind, wenn nicht anders ange­ge­ben Fix­ter­mi­ne und zwin­gend ein­zu­hal­ten. Soll­ten die Lade-/Ent­la­de­ter­mi­ne ohne eine ent­spre­chen­de Info (schrift­li­che Form) an uns nicht ein­ge­hal­ten wer­den, behal­ten wir uns vor Ihnen 20% der Fracht zu kür­zen. Min­des­tens jedoch €150,- je Auftrag.

8. Lade­mit­tel­tausch

Lade­mit­tel sind beim Absen­der und Emp­fän­ger sofort zu tau­schen, sofern kei­ne abwei­chen­de Rege­lung getrof­fen wur­de. Die Ver­gü­tung für den Lade­mit­tel­tausch und Rück­füh­rung ist im Fracht­preis ein­ge­schlos­sen. Einen Nicht­tausch und die Abga­be von Lade­mit­teln an der Bela­de­stel­le hat der Auf­trag­neh­mer auf den Fracht­pa­pie­ren doku­men­tie­ren zu las­sen.
Wenn Lade­mit­tel zurück­zu­füh­ren sind, ins­be­son­de­re, wenn an der Bela­de­stel­le kein Tausch erfolg­te oder an der Ent­la­de­stel­le vom Auf­trag­neh­mer tausch­fä­hi­ge Lade­mit­tel aus Grün­den, die von Ihm zu ver­tre­ten sind, nicht ange­nom­men wur­den, hat die Rück­lie­fe­rung bin­nen 14 Tagen nach Ablie­fe­rung des Gutes an der Lade­stel­le zu erfol­gen.
Nach Ablauf die­ser Frist erstel­len wir für trotz­dem nicht getausch­te Lade­mit­tel eine Lade­mit­tel­rech­nung zzgl. einer Bear­bei­tungs­ge­bühr i.H.v. €25,- an den Fracht­füh­rer. Lade­mit­tel kön­nen bis 14 Tage nach Rech­nungs­da­tum an die Lade­stel­le oder eine von uns benann­te Adres­se zurück­ge­führt wer­den, dann wird eine ent­spre­chen­de Gut­schrift erstellt. Danach ist eine Rück­füh­rung der Lade­mit­tel nicht mehr mög­lich. Das­sel­be Vor­ge­hen gilt für Lade­hilfs­mit­tel und Ladungs­si­che­rungs­mit­tel. Die Bear­bei­tungs­ge­bühr wird auch bei Rück­füh­rung nicht mehr gut­ge­schrie­ben. Die Berech­nung erfolgt auf fol­gen­der Preis­ba­sis pro Stück: EU-Palet­te €13,-, Düs­sel­dor­fer Palet­te €8,50, DB-Git­ter­box €100,-, Kant­holz €5,-, Spann­gurt €19,- und Anti­rut­sch­mat­te €0,90. WIEDMANN & WINZ ist berech­tigt, die Beträ­ge mit fäl­li­gen Fracht­rech­nun­gen zu ver­rech­nen. Vom Lade­mit­tel­tausch kön­nen Sie nur ent­bun­den wer­den, wenn dies auf unse­rem Trans­port­auf­trag schrift­lich ver­ein­bart ist.

9. Stö­run­gen des Transportablaufs

Bei Ver­zö­ge­run­gen an der Be- oder Ent­la­de­stel­le, wenn kei­ne stück­zahl­mä­ßi­ge Kon­trol­le mög­lich ist, bei Nicht­tausch von Lade­mit­teln, ver­wei­ger­ter Bestä­ti­gung der Abga­be oder des Nicht­tau­sches der Lade­mit­tel oder bei Man­gel­haf­tig­keit ange­bo­te­ner Tausch­la­de­mit­tel, bei offen­sicht­li­chen Ver­pa­ckungs- oder Ver­la­de­män­geln, bei erkenn­ba­ren Fehl­men­gen oder offen­sicht­li­chen Män­geln des Gutes, bei nicht aus­rei­chen­der Kenn­zeich­nung von Gefahr­gut, bei Beför­de­rungs- und Ablie­fer­hin­der­nis­sen sind wir unver­züg­lich zu benach­rich­ti­gen und es sind Ver­mer­ke in die Fracht­pa­pie­re einzutragen.

10. Nicht­ge­stel­lung

Im Fal­le der Nicht­ge­stel­lung eines Fahr­zeu­ges, berech­nen wir nach einer Nach­frist die Kos­ten für die Beschaf­fung eines Ersatz­fahr­zeu­ges, min­des­tens € 150,-.

11. Gefahr­gut

Bei Über­nah­me von Gefahr­gut sind die Bestim­mun­gen der GGVS und der ADR neu­es­te Fas­sung ein­zu­hal­ten. Der Fah­rer hat sich davon zu über­zeu­gen, dass die Beför­de­rungs­pa­pie­re voll­stän­dig bei­gefügt sind, ins­be­son­de­re die „schrift­li­chen Wei­sun­gen“ in einer Spra­che, die er versteht.

12. Neu­tra­li­tät

Han­delt es sich um einen Trans­port­auf­trag, bei wel­chem stren­ge Neu­tra­li­tät vor­ge­schrie­ben wur­de, ist Die­se zwin­gend ein­zu­hal­ten. Bei Ver­let­zung der Neu­tra­li­tät behal­ten wir uns vor, Ihnen min­des­tens 25% der Fracht­kos­ten zu kürzen.

13. Kun­den­schutz

Der Fracht­füh­rer ver­pflich­tet sich durch die Durch­füh­rung die­ses Trans­por­tes gegen­über WIEDMANN & WINZ zum Kun­den­schutz, d.h. er unter­lässt jede direk­te oder indi­rek­te Geschäfts­be­zie­hung zu unse­rem Kun­den für min­des­tens 12 Mona­te nach Been­di­gung der Zusam­men­ar­beit. Bei Ver­let­zung die­ser Kun­den­schutz­ver­ein­ba­rung erklärt sich der Fracht­füh­rer bereit, den WIEDMANN & WINZ ent­stan­de­nen Scha­den zu erset­zen und dar­über hin­aus eine Ver­trags­stra­fe von € 125.000,- für jeden Ein­zel­fall zu zahlen.

14. Gerichts­stand

Gericht­stand und Erfül­lungs­ort für alle Leis­tun­gen ist Geislingen.

Wir arbei­ten aus­schließ­lich auf Grund­la­ge der All­ge­mei­nen Deut­schen Spe­di­teur­be­din­gun­gen 2017 (ADSp 2017).

Hin­weis: Die ADSp 2017 wei­chen in Zif­fer 23 hin­sicht­lich des Haftungshöchstbetrages für Güterschäden (§ 431 HGB) vom Gesetz ab, indem sie die Haf­tung bei mul­ti­mo­da­len Trans­por­ten unter Ein­schluss einer Seebeförderung und bei unbe­kann­tem Scha­den­ort auf 2 SZR/kg und im Übrigen die Regel­haf­tung von 8,33 SZR/kg zusätzlich auf 1,25 Mil­lio­nen Euro je Scha­den­fall sowie 2,5 Mil­lio­nen Euro je Scha­den­er­eig­nis, min­des­tens aber 2 SZR/kg, beschränken.

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